Rechtliches


Das Bewusstsein, dass ohne Gesundheit keine Lebensqualität, kein Erfolg im Beruf - und damit auch keine gesichertes Einkommen - möglich ist, verankert sich immer mehr in der Bevölkerung. Entsprechend hat der Verzehr von Nahrungsergänzungsmitteln in den letzten 15 Jahren deutlich zugenommen. Die Menschen lernen die Verantwortung für ihre Gesundheit wieder selbst zu übernehmen. Dazu machen sie sich kundig im Internet, sie lesen Fachzeitschriften und Bücher. Das ist genau der richtige Weg. Wir können niemanden in die Pflicht nehmen, wenn es um unser  Wohlergehen geht. Wir sind "unseres eigenen Glückes Schmied"!

Tagesverzehrempfehlungen im internationalen Vergleich

In den deutschsprachigen Ländern (Deutschland, Österreich, Schweiz) gibt es Richtlinien, wie viel Mineralstoffe, Spurenelemente und Vitamine in einem Lebensmittel bzw. Nahrungsergänzungsmittel enthalten sein dürfen. Dabei wird von der "täglich empfohlenen Tagesverzehrmenge" ausgegangen. Für Verbraucher ist wichtig zu wissen, dass die empfohlenen Tagesverzehrmengen beispielsweise in den USA um ein Vielfaches höher liegen. Ob das nur daran liegt, dass die Behörden dort weiter sind in ihren Erkenntnissen darüber, wie die Grundversorgung des Einzelnen aussehen muss?

Heilmittelwerbegesetz (HWG)

Rechtlich gesehen gelten Nahrungsergänzungsmittel als Lebensmittel. Das deutsche Heilmittelwerbegesetz (HWG) sieht vor, dass Lebensmittel nicht gesundheitsbezogen beworben werden dürfen. Es sei denn, es ist ein Wirkstoff enthalten, der gemäß Health-Claims-Verordnung eine gesundheitliche Auswirkung hat. In dem Fall darf diese gesundheitliche Wirkung genannt werden.

Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Auch das LFGB schreibt Herstellern und Händlern von Lebensmitteln vor, wie sie ihre Produkte bewerben dürfen. Besonders wichtig ist hierbei § 11 (Vorschriften zum Schutz vor Täuschung):

Es ist verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn

1.  bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden,
2. einem Lebensmittel Wirkungen beigelegt werden, die ihm nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,
3. zu verstehen gegeben wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften hat, obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften haben,
4. einem Lebensmittel der Anschein eines Arzneimittels gegeben wird.

Sowie § 12 (Verbot der krankheitsbezogenen Werbung): Es ist verboten, beim Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall

1.  Aussagen, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen,
2. Hinweise auf ärztliche Empfehlungen oder ärztliche Gutachten,
3. Krankengeschichten oder Hinweise auf solche,
4. Äußerungen Dritter, insbesondere Dank-, Anerkennungs- oder Empfehlungsschreiben, soweit sie sich auf die Beseitigung oder Linderung von Krankheiten beziehen, sowie Hinweise auf solche Äußerungen,
5. bildliche Darstellungen von Personen in der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
6. Aussagen, die geeignet sind, Angstgefühle hervorzurufen oder auszunutzen,
7. Schriften oder schriftliche Angaben, die dazu anleiten, Krankheiten mit Lebensmitteln zu behandeln, zu verwenden.


Teilweise werden diese Verbote durch neue Gesetzgebungen wie die Überarbeitung des HWG oder die HCVO relativiert, siehe:

Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht für die Werbung gegenüber Angehörigen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder der Heilhilfsberufe. Die Verbote des Absatzes 1 Nummer 1 und 7 gelten nicht für diätetische Lebensmittel, soweit nicht das Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes bestimmt.

(3) Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9, L 12 vom 18.1.2007, S. 3, L 86 vom 28.3.2008, S. 34), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 16) geändert worden ist, über die Verwendung von Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos bleibt unberührt.

Health-Claims-Verordnung (HCVO)

Zum Schutz des Verbrauchers wurde die Health-Claims-Verordnung geschaffen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat festgelegt, welche gesundheitlichen Behauptungen (Health Claims) pro Vitamin und Mineralstoff sowie einzelner Substanzen in der Werbung gemacht werden dürfen. Dies betrifft Lebensmittel, worunter auch Nahrungsergänzungsmittel fallen. An diese HCVO muss sich jeder Anbieter halten.

Viele Verbraucherschützer werten die HCVO als Erfolg, da sie darin ein Instrument sehen den Konsumenten vor Irreführung zu schützen. Viele Verbraucher wundern sich aber mittlerweile, dass sie nichts mehr über allgemein bekannte Wirkungen von Kräutern und Gewürzen lesen. Dafür tauchen jedoch immer mehr Lebensmittel auf, die Vitamine und Mineralstoffe enthalten, obwohl sie damit normalerweise nicht in Verbindung gebracht werden. Es wird sich zeigen, inwiefern die Health-Claims-Verordnung für die Verbraucher wirklich ein Gewinn ist.

Kosmetik-Verordnung

Ähnlich vorgeschriebene Behauptungen wie für Lebensmittel wird es in den nächsten Jahren auch für Kosmetik geben. Ob der Verbraucher dies benötigt oder nicht, darüber darf sich jeder sein eigenes Bild machen. Der aufgeklärte Verbraucher benötigt allerdings keine Rechtsvorschriften, um sich schon jetzt darüber im Klaren zu sein, dass Naturkosmetik die gesündere Alternative für ihn ist. Die Zutaten für Bio-Kosmetik stammen aus kontrolliert biologischem Anbau und wurden ohne Gentechnik hergestellt. Natürlich sind diese Produkte frei von Tierversuchen.

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